Allgemeine Liefer- & Geschäftsbedingungen für die Anfertigung und Lieferung urheberrechtlich geschützter

            Fotografien und zur Vergabe von Nutzungsrechten AGB

 

1.         Geltung der Geschäftsbedingungen 

 

1.1.       Die Anfertigung von Fotografien und die Einräumung von Nutzungsrechten (nicht die Übertragung von Eigentumsrechten)

             erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender AGBs.

 

1.2.       Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.

             Solch abweichende AGBs werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Leon Lenk Fotografie ihnen nicht ausdrücklich

             widerspricht. 

 

1.3.       Auftraggeber (AG) ist derjenige, der Leon Lenk Fotografie (LLF) mit der Anfertigung von Fotografien beauftragt, Fotografien

             aus dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte (Lizenzen) einholt.

 

2. Auftragsabwicklung

 

2.1.       Der AG ist verpflichtet, LLF den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die für die erfolgreiche

             Erfüllung des Auftrag relevant sind. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in dem Zustand

             befinden, die der AG zur für die Fotografie beabsichtigten Beauftragung wünscht und die Fotoarbeiten nicht durch stöhrende

             Umstände behindert werden. Kosten für die zeitliche Verschiebung der Ausführung die der AG verantwortlich beeinflussen

             kann werden vom AG getragen. 

 

2.2.       Der AG ist verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde

             Urheber-, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der

             Fotografien erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber

             einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Fotografien durch LLF

             und/oder durch Dritte erstrecken, denen LLF Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt. 

 

2.3.       Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte

             gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der AG durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten,

             dass LLF gefahrlos arbeiten kann. Der AG haftet für sämtliche Schäden, die LLF aus der Unterlassung notwendiger

             Schutzmaßnahme oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 

 

2.4.       Kann ein Aufnahmetermin wegen Wetterverhältnissen, einer aktuell unpässlichen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen

             nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, muss LLF rechtzeitig hierüber informiert werden und LLF die Gelegenheit

             geben die Fotografien zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. LLF hat außerdem einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar

             gemäß 3.9. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält LLF auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern den

             vereinbarten Stundensatz. 

 

2.5.       Allein LLF wählt die Fotografien aus, die LLF dem AG zur Auswahl und Abnahme vorlegt. Eine vom AG gewünschte Lieferung

             von Fotografien zur reinen Ansicht und Auswahl (Previews) erfolgt auf Rechnung des AG. Mit der Überlassung der Previews

             zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. 

             Die Nutzung bedarf der ausdrücklichen Freigabe durch LLF. Nutzungsrechte werden nur an den Fotografien eingeräumt, die

             der AG als vertragsgemäß abnimmt. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Verwendung der

             Previews als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden stellt bereits eine

             kostenpflichtige Nutzung dar.

 

2.6.       Der AG ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Fotografien innerhalb von 5 Werktagen zu

             untersuchen und auf eventuelle Mängel gegenüber LLF hinzuweisen. Der Hinweis von offensichtlichen und nicht

             offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb dieser 5 Werktage nach Ablieferung der Fotografien erfolgen. Bei

             Verletzung der Untersuchungs- und Hinweispflicht gelten die Fotografien in Ansehung des betreffenden Mangels als

             genehmigt und vertragsgemäß abgenommen.

 

2.7.       Bei kompletter Nichtabnahme der in Auftrag gegebenen Fotografien seitens des AG ist in jedem Fall 50% des angebotenen

             Arbeitshonorars und alle angefallenen Neben- und Reisekosten sowie Spesen an LLF zu zahlen.

 

2.8.       Wird ein Auftrag seitens des AG nach Auftragsbestätigung annulliert, müssen alle bereits angefallenen Kosten vollumfänglich

             erstattet, sowie ein Ausfallshonorar von 30% des Angebotes gezahlt werden.

 

2.9.       Werden Fotografien seitens des AG innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Previews zunächst noch nicht zur

             Abnahme ausgewählt, wird in jedem Fall 100% des Arbeitshonorars im Angebot sowie alle bis dahin angefallenen

             Nebenkosten ab diesem Zeitpunkt von LLF in Rechnung gestellt.

 

2.10.     Zu den vom AG zu zahlenden Honoraren und Kosten wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

 

3. Honorare und Nebenkosten

 

3.1.       Angebote von LLF sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht LLF nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der

             ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

 

3.2        Ein bestätigtes Angebot von LLF gilt als Vertrag. Bei Beauftragungen ab einen Halbtagessatz hinaus wird zusätzlich ein

             konkretisierender Vertrag schriftlich geschlossen.

 

3.3        Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vertraglich vereinbarten Arbeitshonorars innerhalb von 5

             Werktagen zu zahlen.

 

3.4.       Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die LLF nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so

             ist das vereinbarte Arbeitshonorar entsprechend zu erhöhen.

 

3.5.       Zusatzleistungen, wie Zeitaufwendungen für Anfahrten und Besprechungen werden zu 50% des Stundensatzes berechnet.

             Die Anfertigung von Fotografien über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus sind nach Zeitaufwand gesondert

             zu vergüten.

 

3.6.       Der AG hat zusätzlich zum geschuldeten Arbeitshonorar alle Nebenkosten wie Neben- und Reisekosten sowie Spesen zu

             erstatten, die LLF im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen. Gesondert zu erstatten sind auch alle Kosten,

             die für Hausmeister-, Schlüssel- oder Schalterdienste während eines Fototermins entstehen. Wird ein vereinbarter Fototermin

             seitens des AG verschoben, so müssen alle Umbuchungs- oder Stornierungskosten für Reisekosten von LLF vom AG zu

             100% erstattet werden.

 

3.7.       Das Honorar und die gesamten Nebenkosten werden bei Ablieferung der Fotografien in Rechnung gestellt. Wird eine

             Fotoproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar und die bisher angefallenen Nebenkosten jeweils bei

             Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann LLF

             Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. 

             Rechnungen sind innerhalb von 5 Werktagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist erfolgt eine 1. Mahnung mit

             Ankündigung von Mahngebühren. Auf ein mehrstufiges Mahnverfahren wird verzichtet. Sollte die Rechnung im Laufe von

             weiteren 14 Tagen nicht beglichen werden, gerät der AG in Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Mahnkosten von

             15,00 EUR pro Säumnisswoche erhoben. Alle Kosten eines anschließenden gerichtlichen Mahnverfahrens müssen vom AG

             getragen werden. 

 

3.8.       Falls die vorhergesehene Veröffentlichung oder Verwendung nicht erfolgt, kann ein bereits bezahltes Honorar nicht

             zurückerstattet werden. Falls sich die vereinbarte, vorhergesehene Veröffentlichung oder Verwendung der Fotografien seitens

             des AG nach Vertragsabschluss erweitert oder ändert, hat LLF Anrecht auf eine gesonderte und angemessene

             Nachvergütung. Der AG hat LLF über die erweiterte oder veränderte Veröffentlichung oder Verwendung unverzüglich zu

             unterrichten. 

 

3.9.       Bei Ausfall eines Aufnahmetermins ist LLF berechtigt, ein Ausfallhonorar geltend zu machen, es sei denn, der Ausfall ist

             alleine vom Fotografen zu verantworten. Das Ausfallhonorar beträgt grundsätzlich 100% der Anzahlung. 

             Zusätzlich wird bei einer Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins, ein Ausfallhonorar von 100% des

             vereinbarten Gesamthonorars, und ein Ausfallhonorar von 50% bei einer Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des

             Aufnahmetermins berechnet. 

 

             Der AG hat LLF die im Zusammenhang mit dem ausgefallenen Aufnahmetermin entstandenen Nebenkosten zu erstatten.

             Sollte die Anreise von LLF bereits erfolgt sein, der Zustand des Objektes jedoch gänzlich unzureichend für den

             Aufnahmetermin sein, wird ein Stundensatz pro Std. inklusive Fahrtkosten geltend gemacht.

 

4. Nutzungsrechte


4.1.       Mit Ausnahme des vereinbarten Zwecks bleiben sämtliche Rechte (fotografisches

             Urheberrecht, Nutzungsrecht, Eigentumsrecht) bei LLF. Der AG erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und

             nicht unterlizenzfähige Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht im vertraglich festgelegten Umfang. 

             Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der AG erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars

             und der Erstattung sämtlicher Kosten wie Neben- und Reisekosten sowie Spesen. 

             Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der AG erst mit der Einrichtung technischer

             Schutzmaßnahmen gemäß Punkt 6.5.

             Die Umgestaltung und/oder Bearbeitung von Fotografien (z.B. Montage, Beschneidung, Kolorierung) ist ohne vorherige

             schriftliche Zustimmung von LLF nicht zulässig.

 

4.2.       Jede Nutzung der Fotografien ist honorarpflichtig, die entsprechenden Nutzungsrechte sin einzuholen. Das Honorar für die

             Einräumung der Nutzungsrechte wird auf Grundlage der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm)

             berechnet. Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte, soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, erfolgt

             ausschließlich durch LLF. LLF ist berechtigt, für die Erteilung einer Drittnutzung die Zahlung eines Honorars zu verlangen.

 

4.3.       Bei unberechtigter Nutzung durch Dritte der Fotografien wird dies anwaltlich abgemahnt, Schadensersatzansprüche oder

             Nachlizenzierungen erhoben. Die Bemessung dessen erfolgt auf Grundlage von Punkt 5.1. und 5.2.

             Der Abgemahnte hat zusätzlich für alle anfallenden Anwaltskosten aufzukommen.

 

4.4.       Ungeachtet des Umfangs der vom AG erworbenen Nutzungsrechte bleibt LLF berechtigt, ohne jede inhaltliche, zeitliche oder

             räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke Fotografien selbst oder durch eine beauftragte Bildagentur

             kommerziell zu verwerten. Ausgenommen hiervon sind Fotografien, für welche der Auftraggeber Exklusivrechte erworben hat.

 

4.5.       Bei jeder Publikation ist LLF obligatorisch und ohne Ausnahme als Urheber in Form von „Leon Lenk“ zu benennen. 

 

5. Vertragsstrafe

 

5.1.       Bei schuldhafter unberechtigter Nutzung durch den AG, d.h. ohne Einholung der Nutzungsrechte von LLF, und für die

             Umgestaltung und/oder Bearbeitung, der Weitergabe an Dritte oder der Übertragung/Unterlizenzierung von Nutzungsrechten

             auf/an Dritte, oder für das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist LLF berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 300%

             des gesamten vereinbarten Honorars für jeden Fall zu fordern. D.h. für jede verwirklichte unberechtigte Nutzung, wobei die

             Nutzung nur eines Bildes und die Verwirklichung nur einer Nutzungshandlung ausreichend ist. Eine Kumulierung findet nicht

             statt. 

 

             Fehlt es an einer Vereinbarung zum Honorar, ist als Vertragsstrafe 300% desjenigen Honorars zu zahlen, das sich bei

             Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste mfm pro Bild für jede Nutzung ergibt.

             Alternativ kann LLF als Vertragsstrafe 300% des üblichen Honorars fordern, wenn LLF den Nachweis erbringt, dass LLF pro

             Bild für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der mfm-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar

             berechnet. Unabhängig davon, wie das Honorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens

             500,00€ pro Bild. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Der Verschulder hat zudem

             für alle anfallenden Anwaltskosten von LLF aufzukommen.

 

5.2.       Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung von LLF, oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild bei der Nutzung

             auf social-media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen, ist Punkt 5.1. analog anzuwenden mit der

             Maßgabe, dass als Vertragsstrafe 100% des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € für jeden Fall zu zahlen sind. LLF

             bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Der Verschulder hat auch hier für alle

             anfallenden Anwaltskosten aufzukommen.

 

6. Digitale Bildbearbeitung und Archivierung

 

6.1.       Alle Fotodaten werden grundsätzlich nur von LLF weiterbearbeitet an den AG weitergegeben. Die Weitergabe von digitalen

             Fotodaten im Wege der Datenübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten

             Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

 

6.2.       Fotodaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des AG und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die

             Speicherung der Fotodaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer

             gesonderten Vereinbarung zwischen LLF und dem AG.

 

6.3.       Bei Nachfrage oder Nachbestellungen von Fotografien aus dem Archiv von LLF fällt eine Bearbeitungspauschale an.

 

6.4.       Die dem AG überlassenen digitalen Fotografien enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über LLF als

             Urheber. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist nicht zulässig.

 

6.5.       Der AG hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern beschränken und

             verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung von  LLF im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten insbesondere mittels

             Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden werden. 

 

 

7. Rechte Dritter 

 

7.1.       LLF räumt dem AG nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der AG verpflichtet sich, bei

             Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Schutz-, Marken-,

             Persönlichkeits-, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der

             Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber selbst

             einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch LLF und

             weitere Parteien erstrecken, denen LLF Nutzungsrechte hierfür einräumt. Der AG hat dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter

             diesen Nutzungen entgegegensteht. 

 

7.2.       Der AG hat LLF von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung

             freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Punkt 8.1. resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt,

             sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

7.3.       Die Regelungen gemäß Punkt 7.1. und 7.2. gelten auch dann, wenn LLF die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst

             auswählt, sofern LLF den AG rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs-

             und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und

             zur Verfügung stellen kann. 

 

7.4.       Ist der AG selbst der Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der

             Fotografien durch LLF ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen LLF Nutzungsrechte einräumt oder überträgt.

             Dasselbe gilt für den Fall, dass dem AG sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen,

             oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.

 

7.5.       Der AG hat für die Versicherung der zu fotografierenden Objekte oder Inneneinrichtungen zu sorgen.

 

8. Haftung und Schadensersatz

 

8.1.       LLF haftet nur für Schäden, die LLF selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Davon ausgenommen sind Schäden

             aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist

             (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die LLF auch bei

             leichter Fahrlässigkeit haftet.

 

8.2.       LLF haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Fotografien. Insbesondere haftet LLF nicht für die wettbewerbs- und

             markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

 

8.3.       Ansprüche des AG, die sich aus einer Pflichtverletzung von LLF ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen

             Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

             Pflichtverletzung von LLF beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

             Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von LLF beruhen. Für diese

             Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

8.4.       Die Zusendung der Fotografien erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

 

9. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand

 

9.1.       Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit

             der übrigen Bestimmungen nicht.


9.2        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

9.3        Für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder

             gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz von LLF als Gerichtsstand

             vereinbart. 

 

 

Leon Lenk Fotografie